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   BFH, 18.03.2021 - V B 29/20   

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https://dejure.org/2021,23300
BFH, 18.03.2021 - V B 29/20 (https://dejure.org/2021,23300)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2021 - V B 29/20 (https://dejure.org/2021,23300)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2021 - V B 29/20 (https://dejure.org/2021,23300)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 1, FGO § 78 Abs 3 S 1, GG Art 103 Abs 1
    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 3 S 1 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

  • Betriebs-Berater

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • rewis.io

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1 und Abs. 3
    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • rechtsportal.de

    FGO § 78 Abs. 1 und Abs. 3
    Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

  • datenbank.nwb.de

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten - Corona-Virus

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wo dürfen Verwaltungsakten in Pandemiezeiten eingesehen werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 272, 296
  • FamRZ 2021, 1552
  • DB 2021, 1721
  • BStBl II 2021, 710
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Die Kanzleiräume des Klägers sind --trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)-- hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung --StPO--), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.).

    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).

  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    cc) Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine vom FG getroffene, die Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ablehnende Entscheidung ist der BFH zwar nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt, sodass der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten ist, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 18).

    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).

    Insbesondere hat ein Prozessbevollmächtigter auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).

  • FG Saarland, 03.04.2019 - 2 K 1002/16

    Kostenbeschluss nach Einsichtnahme in Steuerakten im Klageverfahren nach

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Das Recht auf Akteneinsicht ergebe sich nach einer Entscheidung des FG Saarland vom 03.04.2019 - 2 K 1002/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 1217) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--).

    (2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zur Begründung eines Ausnahmefalls auf die Entscheidung des FG Saarland in EFG 2019, 1217 zu Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO.

  • BFH, 29.08.2019 - X S 6/19

    Kein Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgrundverordnung bei unzulässiger

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 (BFH/NV 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.
  • BFH, 28.08.2019 - IX S 18/19

    Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Akteneinsicht bei der Finanzbehörde, sondern beim FG geht, hat der BFH im Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 (BFH/NV 2020, 25) entschieden, dass in finanzgerichtlichen Verfahren keine über § 78 FGO hinausgehenden Rechte nach Art. 15 DSGVO hergeleitet werden können.
  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen diese Regelung und der darauf beruhenden Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1532/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    (3) Die Ausführungen des Klägers zu den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht (Aufsicht, fremde Räumlichkeiten, Entscheidung über Kopien) sind nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 09.03.1993 - VII B 214/92, BFH/NV 1993, 743).
  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Die Kanzleiräume des Klägers sind --trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)-- hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 27.03.2014 - II B 68/13

    Kein Akteneinsichtsrecht in Akten, um deren Kenntnisgabe gestritten wird

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (Senatsbeschluss vom 05.02.2003 - V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; BFH-Beschluss vom 27.03.2014 - II B 68/13, BFH/NV 2014, 1072, Rz 2, m.w.N.).
  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    Auszug aus BFH, 18.03.2021 - V B 29/20
    Wie sich aus den Motiven zu § 78 FGO ergibt, wonach eine Bevorzugung der Rechtsanwälte gegenüber den anderen als Bevollmächtigte im Steuerprozess in Betracht kommenden Berufsträgern ausgeschlossen werden sollte (BTDrucks IV/1446, S. 53), beruhen die unterschiedlichen Fassungen des Akteneinsichtsrechts in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, an die das Gericht gebunden ist (Senatsbeschluss vom 31.10.2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, Rz 7).
  • BFH, 05.02.2003 - V B 239/02

    Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung von Fotokopien

  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    a) Dabei kann dahinstehen, ob --wie vom X. Senat des BFH bereits entschieden-- die Finanzgerichtsordnung dem Datenschutzrecht und damit auch dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vorgeht (BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, Rz 23, unter Verweis auf die Stellungnahme der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme vom 23.03.2017 zu Nr. 6, BTDrucks 18/11655, S. 27; ebenso BFH-Beschluss vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 23; zu § 299 der Zivilprozessordnung vgl. Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 22.06.2023 - 2 VA 5/23; zustimmend z.B. Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 1; kritisch Schaz, Deutsche Steuer-Zeitung 2020, 338, 339 f.).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    NV: Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar und ist daher beschwerdefähig (vgl. nur Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 13, und vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, Rz 7).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 11, m.w.N., und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Es verwies zur beantragten Gewährung von Akteneinsicht auf den (im dortigen Streitfall: ablehnenden) Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 - V B 29/20 (BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 FGO dar und ist daher beschwerdefähig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 13; vom 22.10.2021 - IX B 38/21, BFH/NV 2022, 33, Rz 2).

    c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des § 78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gewährleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit --in eng begrenzten Ausnahmefällen-- eine Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten möglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 15; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 9; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Bezug auf § 78 FGO a.F. s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83, 1 BvR 1533/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).

    Er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 192, unter II.2.c; in BFH/NV 2020, 377, Rz 18; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 17; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 20).

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    § 78 Abs. 3 FGO steckt einen Ermessensrahmen (BFH-Beschluss vom 18. März 2021 V B 29/20, juris).
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